DBA-Schweiz 1971/2010: Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten
KurzbesprechungEStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; DBA CHE 1971/2010 Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 15 Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d und Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 2
Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der nach § 26a EStG in den Streitjahren (2013 und 2014) einzelveranlagt wurde, war bei der I AG als Pilot angestellt. Der Sitz der Geschäftsleitung der I AG befindet sich in der Schweiz. Der Kläger war in den Streitjahren sowohl im nationalen Flugverkehr der Schweiz als auch im internationalen Flugverkehr tätig. Er hatte bereits im Jahr 2011 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in den Streitjahren bei seiner Familie in Deutschland. Vom Arbeitslohn des Klägers behielt die I AG Schweizerische Quellensteuer ein. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger steuerfreien Arbeitslohn nach dem Abkommen DBA-Schweiz 1971/2010. Das beklagte FA (Revisionskläger) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer späteren Überprüfung nahm das FA eine veränderte Aufteilung des Arbeitslohns hinsichtlich des Anteils der der deutschen Besteuerung unterlag und des steuerfreien Anteils vor. Diese geänderte Aufteilung ist zwischen den Parteien strittig.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage des Piloten gab das FG Berlin-Brandenburg statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Frage, ob eine Arbeit in der Schweiz ausgeübt werde, bei einem internationalen Flug allein danach zu betrachten sei, ob dieser in der Schweiz beginne oder ende; dagegen sei keine Aufteilung auf Abschnitte in der Schweiz oder außerhalb der Schweiz vorzunehmen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Der VI. Senat urteilte, dass das FG zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Deutschland als Ansässigkeitsstaat und daneben der Schweiz als Tätigkeitsstaat beziehungsweise Unternehmensstaat zustehe. Das FG habe jedoch zu Unrecht die Einkünfte ganz überwiegend mit der Begründung von der Besteuerung ausgenommen, dass im Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 die Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr als "in der Schweiz aus-geübt" anzusehen sei, wenn der jeweilige Flug in der Schweiz beginne oder ende. Der Schweiz stehe nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die dieser in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als angestellter Pilot bei der I AG erzielt hat, nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DBA-Schweiz 1971/2010 zu. Vielmehr stehe auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu. Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts bestimme sich, soweit es um die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers geht, daher nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010.
Der BFH hob das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2021 (2 K 2191/17) auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH begründet dies damit, dass die Vorinstanz zum Teil von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen sei. Die Feststellungen des FG ermöglichten keine abschließende Entscheidung des Streitfalls, so der BFH. Im zweiten Rechtsgang werde das FG insbesondere festzustellen haben, welchen zeitlichen Anteil seiner unselbständigen Tätigkeit der Kläger territorial im Staatsgebiet oder im Luftraum der Schweiz beziehungsweise außerhalb des Schweizer Territoriums ausgeübt hat.