Denkmalgeschützte Gebäude: Keine zeitanteilige Kürzung der Steuerbegünstigung gem. § 10f Abs. 1 S. 1 EStG im Jahr des Nutzungswechsels
Niedersächsisches FG 6.5.2013, 9 K 279/12Der Kläger erwarb im Jahr 2000 ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude. Er bewohnte dieses zunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte daraufhin die begehrte Steuerbegünstigung für die aufgewendeten Sanierungskosten nach § 10 f Abs. 1 EStG ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre).
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger seit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus zusammenlebte. Das Förderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Für ihn selbst wurde lediglich ein Zimmer für regelmäßige Besuche vorgehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab März 2010 die Fördervoraussetzungen des § 10 f Abs. 2 EStG nicht mehr vorlägen und kürzte daher den Förderbetrag für 2010 zeitanteilig.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Steuervergünstigung gem. § 10f Abs. 1 S. 1 EStG im Streitjahr nur zeitanteilig für die Monate Januar und Februar gewährt.
Nach § 10f Abs. 1 S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neuen folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 S. 2 EStG jedoch nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt gem. § 10f Abs. 1 S. 4 EStG auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Zutreffend ist das Finanzamt zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger das streitbefangene Gebäude nur bis März des Streitjahres im vorgenannten Sinne zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Das anschließende Vorhalten eines Zimmers und die regelmäßigen Besuche im Förderobjekt ab März 2010 sind hingegen nicht als Eigennutzung des Klägers anzusehen. Die Vorschrift des § 10f Abs. 1 S. 4 EStG betrifft Fälle, in denen abgegrenzte Teile der Wohnung Verwandten, Freunden, etc. unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Eigentümer den übrigen Teil der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Wohnverhältnisse müssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten überlassene Wohnung aufgenommen erscheint.
Zu Unrecht geht das Finanzamt jedoch davon aus, dass die Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse des Klägers im März 2010 durch den unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige zu einer zeitanteiligen Kürzung der Förderbeträge führt. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 S. 2 EStG noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Davon abgesehen wurde auch bei vergleichbaren Steuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen (z.B. § 7b oder § 10e EStG).
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