Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL); Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.10.2021 - IV B 3 - S 1301-NDL/19/10006 :004, DOK 2021/1101432
DBA-Niederlande
In früheren Verständigungsverfahren mit den Niederlanden ging es um die Frage, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann. Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds - ABP -) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung umgewandelt worden.
Die bisherigen Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden, wurden im Lichte des am 12.4.2012 unterzeichneten DBA gelöst und den Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.
Das BMF bittet, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds - ABP -) zum Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim "belastingdienst buitenland" in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der "loonheffing" zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der Freistellung fordert der "belastingdienst buitenland" beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular für diese Freistellung ist auf der Homepage des "belastingdienst" abrufbar (www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen an den "belastingdienst buitenland" wenden (Telefon: +31 555 385 385 385).
BMF online
DBA-Niederlande
In früheren Verständigungsverfahren mit den Niederlanden ging es um die Frage, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann. Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds - ABP -) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung umgewandelt worden.
Die bisherigen Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden, wurden im Lichte des am 12.4.2012 unterzeichneten DBA gelöst und den Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.
Das BMF bittet, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds - ABP -) zum Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim "belastingdienst buitenland" in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der "loonheffing" zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der Freistellung fordert der "belastingdienst buitenland" beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular für diese Freistellung ist auf der Homepage des "belastingdienst" abrufbar (www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen an den "belastingdienst buitenland" wenden (Telefon: +31 555 385 385 385).