19.04.2013

Die besondere Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung

Die Regelung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO, wonach ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung. Diese gesetzessystematische Auslegung entspricht auch der Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck

BFH 12.3.2013, XI B 14/13
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller führt beim Schleswig-Holsteinischen FG ein Klageverfahren, das die Aufhebung eines geänderten Umsatzsteuerbescheides für das Streitjahr 2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung des Finanzamts zum Gegenstand hat. Die aus der angefochtenen Änderung resultierende Umsatzsteuernachforderung wurde vom Antragsteller entrichtet.

Am Tag der Klageerhebung beantragte der Antragsteller beim FG die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 2000 ohne Sicherheitsleistung. Das FG verwarf den Antrag als unzulässig mit der Begründung, dass die besondere Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sei. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung beim FG habe das Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides weder ganz noch teilweise zuvor abgelehnt. Auch die in § 69 Abs. 4 S. 2 FGO vorgesehene Ausnahmeregelung greife nicht ein.

Das FG ließ nach § 128 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Beschwerde gegen seinen Beschluss unter Hinweis darauf zu, dass § 69 Abs. 4 S. 1 FGO insofern eine Gesetzeslücke enthalte, als die darin geregelte besondere Zugangsvoraussetzung nach dem Gesetzeswortlaut nur für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nicht hingegen für den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gelte. Die Frage der entsprechenden Anwendung dieser besonderen Zugangsvoraussetzung auf das Instrument der Aufhebung der Vollziehung scheine höchstrichterlich noch ungeklärt zu sein.

Das FG half der Beschwerde des Antragstellers ebenso wenig ab wie nun der BFH.

Die Gründe:
Ein beim FG gestellter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Finanzamt zuvor einen bei ihm gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt hat.

Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wobei der Antrag schon vor Erhebung der Klage gestellt werden kann (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist gem. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO).

Der Wortlaut der Bestimmung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO verbietet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Anwendung dieser Regelung auch auf Anträge zur Aufhebung der Vollziehung. Denn durch die Bezugnahme in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO auf § 69 Abs. 3 FGO - und somit auch auf den in § 69 Abs. 3 S. 3 FGO genannten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung - wird dem Rechtsanwender hinreichend deutlich, dass gesetzestechnisch mit dem lediglich so bezeichneten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung umfasst sein soll.

Diese gesetzessystematische Auslegung entspricht auch der Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO hat das Ziel, die Gerichte dadurch zu entlasten, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dieser Entlastungszweck gilt nicht nur für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, sondern auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung. Daher erfasst die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO nach ständiger Rechtsprechung gleichermaßen auch Anträge auf Aufhebung der Vollziehung.

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