01.09.2014

Die Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber gegen nicht kostendeckendes Entgelt ist ein umsatzsteuerrelevanter Vorgang

Die Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gegen nicht kostendeckendes Entgelt stellt einen umsatzsteuerrelevanter Vorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Der Leistungscharakter entfällt nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist oder vom Arbeitgeber als nicht steuerbaren Zuschuss angesehen wird.

FG Düsseldorf 23.5.2014, 1 K 1723/13 U
Der Sachverhalt:
In den Streitjahren 2009 und 2010 hatte die Klägerin für ihre Mitarbeiter Parkraum im benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden angemieteten Parkplatz zahlte sie an den Betreiber 55 € pro Monat. Allerdings war die Klägerin nur bereit, einem Mitarbeiter einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen, wenn sich dieser mit 27 € pro Monat an den aufzuwendenden Kosten beteiligte. Mit den Arbeitnehmern, die einen Parkplatz im Parkhaus nutzen wollten, wurde insoweit eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer hinsichtlich der Parkraumüberlassung u.a. zu der Auffassung, dass die Zahlungen der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an. Die Klägerin hielt dagegen, dass es sich vorliegend nicht um eine entgeltliche Parkraumüberlassung handle; die Zahlungen seien lediglich zur Kostenminderung erfolgt. Bei der Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer fehle es auch an einer umsatzsteuerlich relevanten Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt war berechtigt, die Umsatzsteuer bei der Klägerin für 2009 und 2010 wegen der entgeltlichen Parkplatzüberlassung höher festzusetzen.

Die Parkraumüberlassung durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer gegen Entgelt war ein umsatzsteuerrelevanter Vorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Klägerin ist Unternehmerin gem. § 2 S. 1 UStG. Sie hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen ihres Unternehmens (Hilfsgeschäft) jeweils Parkraum gegen Zahlung eines vereinbarten Betrages von 27 € pro Monat zur Nutzung zur Verfügung gestellt und hierdurch eine entgeltliche sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG in monatlichen Teilleistungen im Inland erbracht. Leistungsort war gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG, der Platz, wo sich das Grundstück befand.

Der Leistungscharakter entfiel nicht dadurch, dass die Leistung von der Klägerin an einen Arbeitnehmer erbracht wurde, oder dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst war. Schließlich wurden die Zahlungen der Arbeitnehmer auch im Rahmen eines Leistungsaustausches an die Klägerin erbracht. Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Bei gegenseitigen Verträgen i.S.d. §§ 320 ff. BGB sind die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist. Nach diesen Grundsätzen lag ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Arbeitnehmer vor.

Der Umstand, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern den Parkraum verbilligt überlassen hatte, stand der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen. Soweit die Klägerin, die Zahlungen nicht als Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern als nicht steuerbaren Zuschuss angesehen hatte (vgl. hierzu auch Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 1534), vermochte der Senat dem nicht zu folgen.

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