Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer
FG Baden-Württemberg 21.1.2013, 9 K 2096/12Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds und Sanierungsobjekte. Sein Dienstsitz ist das Finanzamt X., in dem er im Streitzeitraum einen festen Arbeitsplatz hatte. Bis November 2008 verrichtete der Kläger seine Dienstgeschäfte zeitweise im Finanzamt und zeitweise im Außendienst. Seit Dezember 2008 hat ihm sein Dienstherr erlaubt, zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen.
Im Streitjahr 2008 renovierte der Kläger seine Wohnung und richtete sich gleichzeitig ein häusliches Arbeitszimmer samt Gäste-Toilette ein. Das WC liegt unmittelbar neben dem Schlafzimmer. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. neun bis zehn Mal täglich, davon acht bis neun Mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58%.
In seiner Einkommensteuererklärung 2008 machte der Kläger den vollen Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer sowie für die separate Toilette als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte weder die Aufwendungen für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht weder die Aufwendungen für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen. Maßgebend ist danach, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt dieser außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Sie manifestiert sich in Besprechungen, Betriebsbesichtigung, auch wenn diese - wie im Fall des Klägers - nur an 30 Tagen im Jahr stattgefunden haben sollten. Daher konnte das Arbeitszimmer hier nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sein.
Das galt "erst recht" für die Toilette ("Erst-Recht-Schluss"). Bei dieser handelte es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzte. Aufgrund dieser Nutzung bestand kein besonderer beruflicher Zusammenhang, weshalb die anteiligen Aufwendungen für die Toilette keine abzugsfähigen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG sein konnten.
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