Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei
FG Rheinland-Pfalz v. 27.9.2022 - 3 K 1372/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte - spätestens - seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.
Das Finanzamt veranlagte den Kläger und seine Ehefrau entsprechend zusammen zur Einkommensteuer. Hiergegen wenden sich die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. I R 47/22 geführt.
Die Gründe:
Das FG schloss sich - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - der klägerischen Auffassung und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.
Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat (hier: Deutschland) von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat (im Streitfall: USA) gezahlt werden.
Der Kläger ist als Mitglied der Truppe i.S.d. NATOTrStat anzusehen. Er stand in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA und gehörte zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innehatte, ist - da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthält - unerheblich. Zugleich hielt sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland auf. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestand, ist hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ist zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. den Willen haben, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
Die Revision zum BFH war zuzulassen, weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.
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FG Rheinland-Pfalz PM vom 23.11.2022
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte - spätestens - seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.
Das Finanzamt veranlagte den Kläger und seine Ehefrau entsprechend zusammen zur Einkommensteuer. Hiergegen wenden sich die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. I R 47/22 geführt.
Die Gründe:
Das FG schloss sich - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - der klägerischen Auffassung und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.
Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat (hier: Deutschland) von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat (im Streitfall: USA) gezahlt werden.
Der Kläger ist als Mitglied der Truppe i.S.d. NATOTrStat anzusehen. Er stand in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA und gehörte zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innehatte, ist - da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthält - unerheblich. Zugleich hielt sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland auf. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestand, ist hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ist zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. den Willen haben, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
Die Revision zum BFH war zuzulassen, weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.
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