Duales Studium: Kindergeld auch nach Abschluss der Berufsausbildung bis zur Beendigung des Studiums
FG Münster 15.5.2013, 2 K 2949/12 KgDie Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihren 1988 geborenen Sohn. Der Sohn begann nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab.
Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab, der "Bachelor" wurde ihm im März 2013 - noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres - verliehen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das (erst später beendete) Studium stelle eine Zweitausbildung dar.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die von der Familienkasse eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. III B 63/13 geführt.
Die Gründe:
Die Familienkasse hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung ab dem 1.1.2012 aufgehoben. Der Sohn der Klägerin befindet sich auch nach 2011 noch in der Erstausbildung bzw. in einem Erststudium.
Der Sohn der Klägerin befand sich noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld einschränkt, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Ein zeitgleich mit integrierter Berufsausbildung begonnenes Studium wird vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG erfasst. Denn es liegt keine Umschulung oder Zweitausbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung vor, wenn Studium und Berufsausbildung parallel und zeitgleich begonnen und durchgeführt werden und wenn sie sich im Sinne einer dualen Ausbildung konzeptionell bedingen und ergänzen.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob die studienbegleitende Berufsausbildung regelmäßig oder auch zufällig vor Abschluss des Studiums abgeschlossen wird. Es liegt vielmehr eine einheitliche Erstausbildung bzw. ein Erststudium vor, die bzw. das nach dem angestrebten Berufsziel erst mit dem Abschluss sowohl der praktischen Ausbildung als auch mit der Erlangung des angestrebten akademischen Grades beendet ist. Für die gebotene korrespondierende Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG n.F. bedeutet dies, dass ausbildungs- und praxisintegrierende Studiengänge (Duales Studium) als Erststudium bzw. Erstausbildung i.S.d. Vorschrift anzusehen sind, bis der bei Aufnahme des Studiums mit integrierter Berufsausbildung angestrebte akademische Grad erreicht ist oder das Studium aus anderen Gründen beendet wird.
Nach alldem hat der Sohn der Klägerin seine Erstausbildung bzw. sein Erststudium erst in 2013 beendet. Er hat ein duales Studium im Studiengang Steuerrecht mit integrierter Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Dass er die Prüfung zum Steuerfachangestellten bereits vor Abschluss des Studiums abgelegt und bestanden hat, steht der Annahme einer über das Jahr 2011 hinaus vorliegenden Erstausbildung bzw. eines Erststudiums nicht entgegen.
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