E-Bilanz
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.5.2024 - IV C 6 - S 2133-b/24/10001 :002, DOK 2024/0473233
EStG § 5b
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 - IV C 6 - S 2133-b/11/10009 (BStBl I 2011, 855) genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2024 aufzustellen sind. Dabei beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 und für Echtfälle ab Mai 2025 gegeben sein.
Hinweise zur Mussfeldprüfung:
In Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 ist geregelt, dass die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen sind (Mindestumfang). Basierend auf diesem Grundsatz erfolgt in ERiC die sog. Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen.
Liegt kein Wert vor, erfolgt eine Übermittlung ohne Wert, d.h. mit NIL. Von diesem Grundsatz soll ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Dies hat eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge. Wie Mussfeldeigenschaft definiert werden soll, ist im BMF-Schreiben v. 27.5.2024 im Einzelnen beschrieben.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
BMF online
EStG § 5b
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 - IV C 6 - S 2133-b/11/10009 (BStBl I 2011, 855) genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2024 aufzustellen sind. Dabei beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 und für Echtfälle ab Mai 2025 gegeben sein.
Hinweise zur Mussfeldprüfung:
In Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 ist geregelt, dass die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen sind (Mindestumfang). Basierend auf diesem Grundsatz erfolgt in ERiC die sog. Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen.
Liegt kein Wert vor, erfolgt eine Übermittlung ohne Wert, d.h. mit NIL. Von diesem Grundsatz soll ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Dies hat eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge. Wie Mussfeldeigenschaft definiert werden soll, ist im BMF-Schreiben v. 27.5.2024 im Einzelnen beschrieben.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.