01.12.2017

E-Bilanz - Übermittlung bei atypisch stillen Gesellschaften

Mit BMF-Schreiben v. 24.11.2017 hat die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung genommen, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.11.2017 - IV C 6 - S 2133-b/17/10004, DOK 2017/0914052

EStG § 5b

Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet. Entsprechend ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlustrechnung nach § 5b Abs. 1 EStG des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes zu übermitteln:

  • Besteht eine atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen, ist eine E - Bilanz für den Betrieb nur zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln. Dabei bleibt die gem. § 5b Abs. 1 EStG bestehende Verpflichtung zur Übermittlung einer E - Bilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes für einen Gewerbebetrieb, den der Inhaber des Handelsgewerbes ertragsteuerlich neben dem der atypisch stillen Gesellschaft zuzuordnenden Betrieb unterhält, unberührt. Dies betrifft z.B. einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 8 Abs. 2 KStG in Fällen der GmbH & atypisch still sowie bei Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG.
  • Besteht dagegen eine atypisch stille Beteiligung nur an einem Teil des Unternehmens, ist zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft eine E-Bilanz mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der auf Grund der begründeten atypisch stillen Beteiligung ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird. Zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes ist in diesen Fällen eine E-Bilanz für den Teil des Betriebs zu übermitteln, der dem Inhaber des Handelsgewerbes auch ertragsteuerlich weiterhin zugeordnet wird.

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen mehrere atypisch stille Beteiligungen an dem gesamten Unternehmen, einem Teil des Unternehmens oder verschiedenen Teilen des Unternehmens bestehen.

Beraterhinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlustrechnung des Betriebs, soweit dieser ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben, zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt wird.

BMF online
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