29.11.2013

Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung öffentlicher Dienste kann steuerfrei sein

Aufwandsentschädigungen von Versorgungswerken an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG bedingt steuerfrei. Das gilt etwa, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet.

BFH 27.8.2013, VIII R 34/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Verwaltungsausschuss eines Versorgungswerks erhielt er zudem Aufwandsentschädigungen, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen unter Hinweis auf § 3 Nr. 12 S. 2 EStG "Ausübung öffentlicher Gewalt" als steuerfrei ansah. Abweichend davon erfasste das Finanzamt die Aufwandsentschädigungen als nach § 18 Abs. 1 EStG steuerbare Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zu Unrecht ging das FG davon aus, dass die vom Kläger in den Streitjahren 2003 bis 2006 bezogenen Aufwandsentschädigungen nicht für "öffentliche Dienste" i.S.d. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG gezahlt worden und schon deshalb nicht als steuerfrei zu behandeln waren.

Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet. Zweck dieser Steuerbefreiungen ist es, die öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, den bei ihnen Pflichtversicherten eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Ob die weiteren Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG vorlagen, konnte nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilt werden. Danach wurde weder vorgetragen noch war es sonst ersichtlich, dass das Versorgungswerk (ungeachtet der insoweit bestehenden Rechtsaufsicht des zuständigen Ministeriums) unter Missachtung der für seine Tätigkeit geltenden Anlagegrundsätze tätig geworden war oder nicht zu seinen öffentlichen Aufgaben gehörende Tätigkeiten ausgeübt hatte. Diese Feststellungen muss das FG im zweiten Rechtsgang nachholen.

Zwar war die Höhe der streitigen Aufwandsentschädigungen vom FG festgestellt worden und die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für deren Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG in den umfangreichen Stellungnahmen der Beteiligten sowohl im Verwaltungs- wie im Finanzgerichts- und Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Aber die Frage, ob die Aufwandsentschädigungen zumindest teilweise für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wurden oder den tatsächlichen Aufwand des Klägers für seine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG offenbar überstiegen haben, haben - wegen ihres abweichenden Rechtsstandpunkts zu Recht - weder Finanzamt noch FG zum Gegenstand ihrer Sachverhaltsermittlung gemacht und damit auch dem Kläger keine Veranlassung gegeben, dazu vorzutragen.

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