Ehrenamtsstärkungsgesetz passiert den Bundesrat
Die Änderungen im Überblick:
BMF PM Nr. 19 und Bundesrat PM Nr. 46 vom 1.3.2013
- Anhebung der "Übungsleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.100 € auf 2.400 €, sowie der "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26a EStG) von 500 € auf 720 €
Ehrenamtlich engagierte Bürger können damit zukünftig jährlich bis zu diesen Grenzen Zuwendungen erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts z.B. als Ausbilder oder Betreuer sowie künstlerische Tätigkeiten oder Pflege. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, etwa für Vereinsvorstände, Platzwart, Fahrdienst von Eltern, etc. - Verlängerung der Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, um ein Jahr
Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. - Größere Rechtssicherheit im Bereich der Rücklagenbildung
Durch eine gesetzliche Regelung der sog. "Wiederbeschaffungsrücklage" können auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen, um z.B. einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Hinsichtlich der sog. freien Rücklage gilt, dass Körperschaften künftig das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen können. Eine flexiblere Rücklagengestaltung wird so ermöglicht. - Erleichterungen bei den Haftungsregeln
Im BGB soll eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt. - Erleichterungen hinsichtlich der Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen
Andere gemeinnützige Organisationen können in Zukunft leichter mit Kapital unterstützt werden. Dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von sog. Stiftungslehrstühlen an Universitäten. - Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen um 10.000 € auf 45.000 €
Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des Bundesrats finden Sie den Gesetzentwurf hier.