Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft erfolgreich
FG Hamburg v. 20.5.2021 - 4 V 33/21
Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz u.a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - kurz: GSA Fleisch - geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des § 6a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung normiert. Seit dem 1.1.2021 ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 1.4.2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hat deshalb im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremd-personalverbot des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gem. § 6b GSA Fleisch unterliege.
Das FG gab dem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend statt. Die Beschwerde zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Begriff der "Fleischverarbeitung" ist zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasst auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels - etwa Wurst oder Schinken. Der Fleischverarbeitung unterfallen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.
Dem Begriff der Fleischverarbeitung unterfallen nur Tätigkeiten, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgen. Diese Einschränkung hat zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten - nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst sind. Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetzt, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen sind, unterliegt die Antragstellerin nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.
Allerdings ist die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen ist. Insoweit hatte der Eilantrag keinen Erfolg.
FG Hamburg PM vom 31.5.2021
Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz u.a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - kurz: GSA Fleisch - geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des § 6a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung normiert. Seit dem 1.1.2021 ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 1.4.2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hat deshalb im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremd-personalverbot des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gem. § 6b GSA Fleisch unterliege.
Das FG gab dem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend statt. Die Beschwerde zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Begriff der "Fleischverarbeitung" ist zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasst auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels - etwa Wurst oder Schinken. Der Fleischverarbeitung unterfallen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.
Dem Begriff der Fleischverarbeitung unterfallen nur Tätigkeiten, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgen. Diese Einschränkung hat zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten - nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst sind. Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetzt, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen sind, unterliegt die Antragstellerin nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.
Allerdings ist die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen ist. Insoweit hatte der Eilantrag keinen Erfolg.