04.10.2011

Eilverfahren: Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen

Zwar ist die gesetzliche Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, wonach die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen rechtmäßig ist, auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Dagegen spricht allerdings, dass der BFH bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung ist, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen.

FG Düsseldorf 5.9.2011, 1 V 2325/11 A(E)
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind verheiratet und waren im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie stritten mit dem Finanzamt darüber, ob die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a AO i.H.v. 3.870 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 rechtmäßig war.

Das Finanzamt war der Ansicht, der Gesetzgeber habe auf das BFH-Urteil v. 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07), in dem die Erstattungszinsen i.S.v. § 233a AO entgegen seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung dem nicht steuerbaren Bereich § 12 Nr. 3 EStG zugeordnet worden waren, im Rahmen des JStG 2010 reagiert und eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG vorgenommen. Diese Klarstellung gelte rückwirkend in allen noch offenen Fällen. Zudem habe das FG Münster am 16.12.2010 (Az. 5 K 3626/03 E) entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei.

Die Antragsteller waren der Ansicht, der Vertrauensschutz der Bürger werde verletzt, wenn der Gesetzgeber bewusst positive Entscheidungen des BFH nicht zu Gunsten der Bürger umsetze. Die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung der Gesetzesänderung sei fraglich. Es beständen in der Literatur erhebliche Zweifel, ob die Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um S. 3 zur künftigen Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausreiche.

Das FG gab dem Antrag, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung in voller Höhe auszusetzen, im Eilverfahren statt. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Es bestanden bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010.

Es sprachen gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Bereits diese unsichere Rechtslage rechtfertigte die Aussetzung der Vollziehung.

Zwar ist die gesetzliche Neuregelung gem. § 52a Abs. 8 EStG auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Dagegen sprach allerdings, dass der BFH bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung ist, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen.

Darüber hinaus konnte nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen Neuregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 und § 52a Abs. 8 S. 2 EStG - bei Anwendung auf einen Sachverhalt wie im Streitfall - gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot verstoßen. Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen war im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Infolgedessen wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.

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