10.02.2012

Ein Chauffeurservice stellt in der Regel eine Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG dar

Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG. Bei der Qualität der Fahrzeuge, der Auswahlkriterien der Fahrer sowie der "Fahrbereitschaft" zwischen mehreren Beförderungen handelt es sich lediglich um Annehmlichkeiten, die Beförderungsleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, die der Beurteilung als Beförderungsleistung aber nicht entgegenstehen.

BFH 8.9.2011, V R 5/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. einen Chauffeurservice anbietet. Für Veranstalter von Konzerten und Sportevents erbrachte die Klägerin im Streitjahr 2006 im europäischen Ausland sog. driving services. Dabei stellte sie für die Beförderung der Künstler und Begleitpersonen in den jeweiligen Konzertorten Kleinbusse sowie Luxuslimousinen mit Fahrern zur Verfügung. Die Touren verliefen gewöhnlich zwischen Flughäfen, Hotels und Veranstaltungsorten. Die Künstler konnten die Fahrzeuge samt Fahrern aber auch auf Wunsch jederzeit für Fahrten zu Restaurants, Bars oder zum Einkaufen nutzen. Die Fahrer mussten über gute Umgangsformen, Orts- und Sprachkenntnisse verfügen.

Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegenüber den Auftraggebern nach Pauschalen für die Anzahl der Shows ohne Mehrwertsteuer ab. Das Finanzamt behandelte die "driving services" entgegen der Jahressteuererklärung der Klägerin als im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin habe keine Beförderungsleistungen gem. § 3b Abs. 1 UStG, sondern einheitliche Leistungen eigener Art erbracht. Prägendes Element ihrer Leistungen sei es gewesen, "Fahrgelegenheiten in angemessenem Rahmen zu verschaffen.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG waren die - einheitlichen - Leistungen der Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Beförderungsleistungen i.S.d. § 3b Abs. 1 S. 1 UStG zu beurteilen. Diese sind im Inland nicht steuerbar, da sie ausschließlich im europäischen Ausland bewirkt wurden.

Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt eine Bestimmung ihrer dominierenden Bestandteile. Das FG hatte bei seiner Würdigung jedoch nicht - wie erforderlich - die bisher von der Rechtsprechung zu Leistungen vergleichbarer Art - hier Beförderungsleistungen - entwickelten Kriterien berücksichtigt. Denn es ist bereits geklärt, dass die Art des Beförderungsmittels nicht von Bedeutung ist und dass Taxifahrten Beförderungsleistungen sind (BFH-Urt. v. 31.5.2007, Az.: V R 18/05, v. 19.7.2007, Az.: V R 68/05). Auch steht der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, dass das Taxi vereinbarungsgemäß zwischen mehreren Beförderungen auf den Kunden wartet.

Außerdem ist die Beurteilung als Beförderungsleistung nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Kunden während der Beförderung zusätzliche Annehmlichkeiten geboten werden. Die Verschaffung eines angenehmen Reiseerlebnisses steht der Beurteilung als Beförderung nicht entgegen. Bei den vom FG als leistungsprägend beurteilten Umständen, wie der vereinbarten Qualität der Fahrzeuge, der Kriterien für die Auswahl der Fahrer sowie der "Fahrbereitschaft" zwischen mehreren Beförderungen handelte es sich lediglich um Annehmlichkeiten, die Beförderungsleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, die der Beurteilung als Beförderungsleistung daher nicht entgegenstanden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück