03.04.2012

Einheitliches Vertragswerk bei Kauf eines Grundstücks und Errichtung einer Doppelhaushälfte

Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes bildet mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks nur dann ein einheitliches Vertragswerk, wenn das Zusammenwirken auf der Veräußererseite für den Erwerber auch objektiv erkennbar ist. Allein der enge zeitliche Rahmen, in dem der Werkvertrag und der Kaufvertrag abgeschlossen worden sind, ist kein Indiz für eine Kenntnis der Beziehungen der auf Seiten des Veräußerers handelnden Personen.

FG Düsseldorf 23.11.2011, 7 K 417/10 GE
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kosten für die Errichtung einer Doppelhaushälfte in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Der Kläger erwarb im März 2005 ein Grundstück von seiner Hausbank, der B-Bank. Der Vertrag wurde von einer Immobiliengesellschaft, der B-Immobilien-GmbH, vermittelt, an der u.a. die B-Bank beteiligt war. Knapp zwei Wochen später, Anfang April 2005, schloss der Kläger mit einem Bauträger einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte ab.

Ermittlungen des Finanzamts ergaben, dass die B-Immobilien-GmbH und der Bauträger einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hatten und die B-Immobilien-GmbH in der Folge des Abschlusses des Werkvertrags eine Provision erhielt. Das Finanzamt behandelte daraufhin den Grundstückskaufvertrag und den Werkvertrag über die Errichtung der Immobilie als einheitliches Vertragswerk und unterwarf auch die Bauerrichtungskosten der Grunderwerbsteuer.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Die Bauerrichtungskosten waren nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Der Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes und der Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks bildeten kein einheitliches Vertragswerk.

Zwar haben der Bauträger und die B-Immobilien-GmbH durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider Verträge, Werkvertrag und Kaufvertrag, hingewirkt. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes bildet mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks aber nur dann ein einheitliches Vertragswerk, wenn das Zusammenwirken auf der Veräußererseite für den Erwerber auch objektiv erkennbar ist.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger das Zusammenwirken auf der Veräußererseite bekannt war oder er es hätte erkennen können, lagen im Streitfall aber nicht vor. Allein der enge zeitliche Rahmen, in dem der Werkvertrag und der Kaufvertrag abgeschlossen worden sind, ist kein Indiz für eine Kenntnis der Beziehungen der auf Seiten des Veräußerers handelnden Personen.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 3.4.2011
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