Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger
BFH v. 7.7.2020 - X R 13/19
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Wirkung vom 26.10.2015 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Ein Betriebsgrundstück wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert.
Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn, sah die darauf entfallende Einkommensteuer in vollem Umfang als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO an und setzte mit dem an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Vorauszahlungsbescheid für das Streitjahr 2017 Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Einkommensteuer, soweit sie auf den Gewinn der Insolvenzschuldnerin aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks entfällt, in dem angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2017 als gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO erfasst.
Entscheidend für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Im Streitfall sind die Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO erfüllt.
Das Grundstück stellt schon aufgrund des erzielten Veräußerungserlöses einen vorhandenen erheblichen Vermögenswert dar. Dem Grundstück kann daher nicht generell seine Haftungsfunktion abgesprochen werden, auch wenn im konkreten Fall der Wert des Grundvermögens nicht zur vollständigen Begleichung der valutierenden Grundschulden ausgereicht hat.
Für die insolvenzrechtliche Begründung des Einkommensteueranspruchs kommt es darauf an, ob der einzelne Besteuerungstatbestand insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist. Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an.
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Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Wirkung vom 26.10.2015 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Ein Betriebsgrundstück wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert.
Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn, sah die darauf entfallende Einkommensteuer in vollem Umfang als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO an und setzte mit dem an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Vorauszahlungsbescheid für das Streitjahr 2017 Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Einkommensteuer, soweit sie auf den Gewinn der Insolvenzschuldnerin aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks entfällt, in dem angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2017 als gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO erfasst.
Entscheidend für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Im Streitfall sind die Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO erfüllt.
Das Grundstück stellt schon aufgrund des erzielten Veräußerungserlöses einen vorhandenen erheblichen Vermögenswert dar. Dem Grundstück kann daher nicht generell seine Haftungsfunktion abgesprochen werden, auch wenn im konkreten Fall der Wert des Grundvermögens nicht zur vollständigen Begleichung der valutierenden Grundschulden ausgereicht hat.
Für die insolvenzrechtliche Begründung des Einkommensteueranspruchs kommt es darauf an, ob der einzelne Besteuerungstatbestand insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist. Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an.