Einkommensteuer: Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer
FG Köln 15.5.2013, 4 K 1242/13Der Kläger ist Universitätsprofessor im Ruhestand. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 hatte er hinsichtlich eines Hauses mit 14 Wohneinheiten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Werbungskosten und Einkünfte erklärt. Außerdem machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Den Anteil von 17,63% (Betriebskosten, Schuldzinsen, AfA) errechnete der Kläger, indem er die Fläche des Arbeitszimmers von 32 qm in ein Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183 qm setzte. Aus den Unterlagen ergab sich, dass das vom Kläger genutzte Arbeitszimmer aus zwei im Dachgeschoss liegenden Räumen bestand.
Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer in den Streitjahren zeitanteilig zu 30% für seine wissenschaftliche Tätigkeit, zu 45% für die Hausverwaltung des oben genannten Objektes und zu 25% für die Hausverwaltung eines weiteren Objektes, das im vorliegenden Fall keine Rolle spielte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer fest, wobei es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung außer Ansatz ließ, dass dieses nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers sei. In der Einspruchsentscheidung versagte es zudem den bisher berücksichtigten Verlusten des Klägers aus selbständiger Arbeit erstmalig eine Anerkennung. Außerdem erkannte es auch weiterhin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: IX R 21/13 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht einen Abzug i.H.v. 45 % der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von insgesamt 1.250 € jährlich versagt.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gilt gem. § 9 Abs. 5 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend. Zwar bildete das Arbeitszimmer im vorliegenden Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers. Allerdings stand ihm in den Streitjahren für seine Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der Immobilien auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Zwar setzte eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach bisheriger Auffassung des BFH grundsätzlich voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde. Indes ist die Rechtfertigung für ein solch grundsätzliches Aufteilungsverbot durch den BFH-Beschluss vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) entfallen. Der Große Senat hatte in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe. Infolgedessen ist nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn der Charakter als "Arbeitszimmer" trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten.
Somit war hier ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzunehmen. Zwischen den Beteiligten war unstreitig zu welchen Zeitanteilen der Kläger sein Arbeitszimmer für welche Zwecke nutzte. Der Kläger hatte im Termin der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er sich bemüht habe, diese Zeitanteile sachgerecht zu schätzen. Der Senat hatte keinen Anlass, diesen unstreitigen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die zeitanteilige Nutzung des Arbeitszimmers war ein sachgerechter Schlüssel, um die für das Arbeitszimmer entstanden Aufwendungen aufzuteilen. Dennoch war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschließliche Nutzung zu beruflichen (betrieblichen) Zwecken voraussetzt, die Revision zuzulassen.
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