01.03.2018

Einkommensteuer: Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vertraglich kombiniert mit einer Rentenversicherung sind mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern

Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, die aus einem mit einer Rentenversicherung kombinierten Vertrag stammen, sind nicht nach § 22 Nr. 1 s. 3 a) aa) EStG mit einem Besteuerungsanteil von 58 %, sondern nach § 22 Nr. S. 3 a) bb) S. 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Ertragsanteil von 21 % zu versteuern.

FG Münster 30.1.2018, 5 K 3324/16 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2014 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielte er 2014 Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X Versicherung. Die jährlichen Rentenzahlungen betrugen rd. 25.000 €. Die Laufzeit der Rente begann am 1.9.2009 und endete am 1.9.2029. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte der Kläger 2007 zusammen mit einer ab dem 1.9.2034 auszuzahlenden privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen. Beide liefen unter einer einheitlichen Versicherungsnummer. Der Monatsbeitrag für die Versicherung betrug insgesamt 318 € (147,56 € lebenslange Altersrente; 155,70 € Berufsunfähigkeitsversicherung). Zudem zahlte der Kläger 14,74 € im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Beitragsbefreiung.

Im Einkommensbescheid 2014 berücksichtigte das Finanzamt die Rentenzahlungen i.H.v. 15.672 € (58 % Besteuerungsanteil) als sonstige Einkünfte. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, die an ihn gezahlten Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht nach § 22 Nr. 1 s. 3 a) aa) EStG mit einem Besteuerungsanteil von 58 %, sondern nach § 22 Nr. S. 3 a) bb) S. 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Ertragsanteil von 21 % zu versteuern. Seine Klage hatte vor dem FG Erfolg. Allerdings wurde die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die gezahlten Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Unrecht nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) mit einem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert. Zutreffend ist statt dessen eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil i.H.v. 21 % gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV.

Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG werden Leibrenten, die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa) sind, mit dem in § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 4 EStG bestimmten Ertragsanteil besteuert. Sind diese Renten abgekürzte Leibrenten - wie hier aufgrund der Begrenzung zum 1.9.2029 -, wird der Ertragsanteil durch eine Rechtsverordnung bestimmt. Nach Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG sollen nur solche Leibrenten lediglich mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden, bei denen die Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Danach liegt im Streitfall keine Leibrente i.S.d. 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG vor, da die Leistungen nicht aus einer zum Sonderabzug berechtigenden Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erbracht worden sind.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG sind Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung Sonderausgaben, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Im Streitfall sieht der einheitliche Vertrag nicht zusätzlich die ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vor. Der ergänzenden Absicherung steht dabei nicht die Höhe der jeweils auf die Altersvorsorge und die Berufsunfähigkeitsversicherung entfallenden monatlichen Beitragsanteile entgegen, denn dies ist nur dann schädlich, wenn weniger als 50 % der Beiträge auf die Altersversorgung entfallen. Im Streitfall entfallen aber mehr als 50 % des monatlichen Gesamtbeitrags auf die Altersversorgung. Der ergänzenden Absicherung steht jedoch entgegen, dass die Berufsunfähigkeitsrente bereits am 1.9.2029 endet, während die Altersrente erst am 1.9.2034 beginnt und so eine Versorgungslücke entsteht.

Die Versicherungsleistungen waren danach mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil für eine Rente mit einer Zeitdauer von 20 Jahren beträgt nach § 55 Abs. 2 EStDV 21 %. Auf die Rente des Klägers i.H.v. 25.815 € bezogen - abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags i.H.v. 102 € - ergeben sich daher steuerpflichtige Einkünfte i.H.v. 5.319 €.

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