Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.12.2023 - IV C 3 - S 2221/20/10012 :005, DOK 2023/1224665
Nach Randziffer 89b wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.
Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.
Nach Randziffer 89b wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.
Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.