13.01.2022

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Mit BMF-Schreiben v. 10.1.2022 hat die Finanzverwaltung zur Besteuerung der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gezahlten Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter im BMF-Schreiben vom 19. August 2013 - IV C 3 - S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 - S 2345/08/0001 - (BStBl I 2013, 1087) Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.1.2022 - IV C 3 - S 2221/19/10050 :002, DOK 2021/1176008

EStG § 19 Abs. 2

Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält. In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt.

Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 266 - 272) dar. Gemäß Artikel 12 dieses Protokolls unterliegen die "Gehälter, Löhne und anderen Bezüge" der Steuer der Europäischen Union gemäß Verordnung Nummer 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und sind von "innerstaatlichen Steuern" insoweit befreit; d. h. Pensionen und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, sind von innerstaatlichen Steuern ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem eine EU-interne Steuer erhoben wird (Rz. 168).

Entsprechend wird nun in Rz. 199 auf Rz. 168 Satz 2 bis 5 verwiesen.
BMF online
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