28.03.2017

Einkünfte einer aus zusammenveranlagten Ehegatten bestehenden GbR aus einer auf dem gemeinsamen Wohnhaus installierten Photovoltaikanlage

Die Einkünfte einer aus zusammenveranlagten Ehegatten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer auf dem gemeinsamen Wohnhaus installierten Photovoltaikanlage stellen einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die GbR zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat.

Niedersächsisches FG 22.2.2017, 9 K 230/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte von Ehegatten gem. der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt. Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus Ehegatten, welche im Streitjahr gem. der §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin betreibt auf dem durch ihre Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage. Die dabei erzeugte Energie wird zum Teil für private Zwecke der Ehegatten verwendet und zum Teil an den örtlichen Stromversorger veräußert.

In der Einkommensteuererklärung der Ehegatten waren auch die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage enthalten. Den Gewinn daraus ermittelten die Ehegatten nach § 4 Abs. 3 EStG. Insoweit wurde eine Anlage G mit einem ausgewiesenen Verlust i.H.v. 3.402 €, sowie eine Anlage EÜR und eine Anlage AVEÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 bei dem Finanzamt eingereicht. Ferner ließen die Ehegatten für die Klägerin die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung fertigen und reichten diese ebenfalls bei dem Finanzamt ein.

Eine Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte gab die Klägerin nicht ab. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf der Grundlage der vorliegenden Gewinnermittlungsunterlagen gem. § 162 AO und stellte diese gesondert und einheitlich fest. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, es liege ein Fall von geringer Bedeutung vor, so dass die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht gesondert festgestellt werden müssten.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Eine einheitlich und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Streitfall nicht erforderlich, da ein Fall von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO vorliegt.

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Dieses Gebot gilt nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung feststehen. Dass die Kläger Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht die Annahme eines Falls von geringer Bedeutung.

Sind die Einkunftsart und die Beteiligungsverhältnisse unstreitig, weist in der Regel auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine besondere Schwierigkeit auf. Dies ist auch im Streitfall gegeben. Der Umfang der Geschäftsvorfälle pro Geschäftsjahr ist gering. Soweit das Finanzamt meint, es bestehe durch die finanzamtsinterne Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung der Klägerin und der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter-Ehegatten durch unterschiedliche Sachbearbeiter die Gefahr divergierender Entscheidungen trägt dieses Argument nicht. Diese Ansicht widerspricht der Intention des Gesetzgebers, die Gefahr divergierender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten durch verschiedene zuständige Finanzämter zu mindern. Maßgeblich ist damit, ob gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht

Vorliegend ist der Beklagte für die Einkommensbesteuerung beider Gesellschafter-Ehegatten zuständig und wäre - wenn eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen wäre - auch für die Gewinnfeststellung für die Klägerin zuständig. Da für die Ehegatten als Feststellungsbeteiligte dasselbe Finanzamt zuständig ist und keine besonderen Umstände vorliegen (z.B. Streit über Art oder Höhe der Einkünfte, Zurechnung und Aufteilung der Einkünfte) besteht keine Gefahr divergierender Entscheidungen. Es ist der Finanzverwaltung zuzugestehen, ihre organisatorischen Abläufe selbst zu regeln. Allerdings darf die Entscheidung der Verwaltung nicht dazu führen, dass sie quasi dadurch bestimmt, dass ein Fall von geringer Bedeutung immer bereits dann ausgeschlossen ist, wenn unterschiedliche Bearbeiter für die Umsatzbesteuerung der Gesellschaft und für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig sind.

Linkhinweis:

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