10.06.2013

Einkünfte einer ausländischen Künstleragentur: Steuerabzug rechtmäßig

Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1997/1999 bei den Einkünften aus der Überlassung von Künstlern durch eine ausländische Künstleragentur ist rechtmäßig. Bei einem Festpreis einschließlich Material-Leihgebühren und Tantieme handelt es sich um eine einheitliche Vergütung, die durch künstlerische Darbietungen im Inland erzielt worden ist; auf die höchstpersönliche Darbietung künstlerischer Leistungen kommt es nicht an, so dass die Rechtsform der Agentur unerheblich ist.

FG Düsseldorf 24.4.2013, 15 K 1802/09 E
Der Sachverhalt:
Die klagende Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich betrieb eine sog. Konzertdirektion, d.h. sie verpflichtete Künstler und Künstlergruppen und stellte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern für Auftritte in der BRD zur Verfügung. Für die in den Streitjahren durchgeführten Veranstaltungen meldete der Veranstalter als Schuldner der Vergütungen Steuerabzugsbeträge an und führte sie an das Finanzamt ab.

Später beantragte er die Aufhebung der Steueranmeldungen, was das Finanzamt ablehnte. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass die Besteuerung dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Zudem müssten Betriebsausgaben bereits im Abzugsverfahren Berücksichtigung finden.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Steueranmeldungen und auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge.

Die Voraussetzungen für die Anmeldung, Einbehaltung und Abführung der Steuer liegen vor. Aus der Sicht des Veranstalters war von einer - für die Steueranmeldung ausreichenden - ernsthaften Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht der Klägerin auszugehen. Bei dem gezahlten Festpreis einschließlich Material-Leihgebühren und Tantieme handelt es sich um eine einheitliche Vergütung, die durch künstlerische Darbietungen im Inland erzielt worden ist; auf die höchstpersönliche Darbietung künstlerischer Leistungen kommt es nicht an, so dass die Rechtsform der Klägerin unerheblich ist.

Ferner durfte der Veranstalter die Steueranmeldung auch mit Blick auf die sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen ergebende Befreiung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht unterlassen. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Befreiung kann daher nur im Erstattungsverfahren erreicht werden.

Die vorgebrachten verfassungs-/europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Insoweit war von einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH abzusehen. Die europarechtlich gebotene Berücksichtigung von Betriebsausgaben scheitert daran, dass die Klägerin die Aufwendungen dem Veranstalter nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 3.6.2013
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