Einkünftekorrektur bei Teilwertabschreibungen von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften
BFH v. 27.2.2019 - I R 51/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG. Im Streitjahr 2008 war sie Alleingesellschafterin einer chinesischen Ltd. Gegenüber dieser war 2007 und 2008 eine Forderung offen, die noch aus Lieferungen in den Jahren 2004 und 2005 stammte. Die Forderung war unbesichert und unverzinslich. Im Dezember 2007 verzichtete die Klägerin gegen Besserungsschein zum Teil auf ihre Forderung und buchte diese insoweit gewinnmindernd in ihrer Handelsbilanz aus. Zum 30.6.2008 schrieb die Klägerin die Forderung wegen anhaltender Wertlosigkeit in ihrer Handelsbilanz ab und erklärte im Dezember 2008 schließlich einen Forderungsverzicht.
Das Finanzamt ließ die Wertberichtigungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt und erhöhte den Gewinn wegen der fehlenden Verzinsung der Forderung außerbilanziell i.H.v. 3 % der Forderung. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei den Einkünften, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG bzw. § 4 Abs. 7 UmwStG fielen, eine zuvor noch streitige Forderungsabschreibung gegenüber einer britischen Tochterkapitalgesellschaft.
Das FG gab der Klage hinsichtlich der Forderungsausbuchung und -abschreibung statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Gewinnminderungen, die auf der Forderungsausbuchung und -abschreibung beruhen, gem. § 1 AStG außerbilanziell zu korrigieren sind.
Eine außerbilanzielle Hinzurechnung der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen nach § 1 AStG kommt durchaus in Betracht. Die fehlende Besicherung einer Forderung aus Lieferbeziehungen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985). Letzterer beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Forderungsausbuchung oder -abschreibung (entgegen Senatsurteile vom 24.6.2015 - I R 29/14 und vom 17.12.2014 - I R 23/13).
Das FG hat sich - aus seiner Sicht konsequent - mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es der bisherigen Senatsrechtsprechung (s.o.) gefolgt ist. Dieser Rechtsprechung zufolge sollte eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe (seiner Angemessenheit) nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Vielmehr ermöglicht der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf.
Die Vornahme eines Fremdvergleichs im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG ist auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Insbesondere steht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG im Zusammenhang mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen.
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Die Klägerin ist eine KG. Im Streitjahr 2008 war sie Alleingesellschafterin einer chinesischen Ltd. Gegenüber dieser war 2007 und 2008 eine Forderung offen, die noch aus Lieferungen in den Jahren 2004 und 2005 stammte. Die Forderung war unbesichert und unverzinslich. Im Dezember 2007 verzichtete die Klägerin gegen Besserungsschein zum Teil auf ihre Forderung und buchte diese insoweit gewinnmindernd in ihrer Handelsbilanz aus. Zum 30.6.2008 schrieb die Klägerin die Forderung wegen anhaltender Wertlosigkeit in ihrer Handelsbilanz ab und erklärte im Dezember 2008 schließlich einen Forderungsverzicht.
Das Finanzamt ließ die Wertberichtigungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt und erhöhte den Gewinn wegen der fehlenden Verzinsung der Forderung außerbilanziell i.H.v. 3 % der Forderung. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei den Einkünften, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG bzw. § 4 Abs. 7 UmwStG fielen, eine zuvor noch streitige Forderungsabschreibung gegenüber einer britischen Tochterkapitalgesellschaft.
Das FG gab der Klage hinsichtlich der Forderungsausbuchung und -abschreibung statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Gewinnminderungen, die auf der Forderungsausbuchung und -abschreibung beruhen, gem. § 1 AStG außerbilanziell zu korrigieren sind.
Eine außerbilanzielle Hinzurechnung der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen nach § 1 AStG kommt durchaus in Betracht. Die fehlende Besicherung einer Forderung aus Lieferbeziehungen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985). Letzterer beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Forderungsausbuchung oder -abschreibung (entgegen Senatsurteile vom 24.6.2015 - I R 29/14 und vom 17.12.2014 - I R 23/13).
Das FG hat sich - aus seiner Sicht konsequent - mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es der bisherigen Senatsrechtsprechung (s.o.) gefolgt ist. Dieser Rechtsprechung zufolge sollte eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe (seiner Angemessenheit) nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Vielmehr ermöglicht der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf.
Die Vornahme eines Fremdvergleichs im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG ist auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Insbesondere steht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG im Zusammenhang mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen.
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