Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO; Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.10.2021 - IV A 4 - S 0316/19/10006 :009, DOK 2021/1104889
AO § 146
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.
Nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.
Das BMF hat hierzu darauf hingewiesen, dass es zur Erfüllung der in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Aufzeichnungspflichten des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person ausreicht, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden; § 28 Abs. 1 ProstSchG bleibt unberührt.
Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.
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AO § 146
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.
Nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.
Das BMF hat hierzu darauf hingewiesen, dass es zur Erfüllung der in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Aufzeichnungspflichten des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person ausreicht, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden; § 28 Abs. 1 ProstSchG bleibt unberührt.
Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.