24.01.2019

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Mit BMF-Schreiben v. 17.1.2019 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 18.1.2016 aktualisiert und ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.1.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004:023, DOK 2019/0030786

EStG §§ 22, 22 Nr. 3, 44a

Mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85 hatte die Finanzverwaltung zuletzt umfassend zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsentwicklung sowie aufgrund zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen des BFH wurden nun an verschiedenen Stellen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.

Dies betrifft u.a. den Kapitalertragsteuerabzug bei Erstattung von Darlehenszinsen auf darlehensfinanzierte Kreditbearbeitungsgebühren, die nicht zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen (Rz. 8c). In Rz. 38 wurde die Entscheidung des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 35/15, BStBl. II 2018, 189 eingearbeitet, wonach ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft auch vorliegen kann, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt.

Rz. 83 betrifft Schadenersatz und Kulanzerstattungen. Derartige Zahlungen und Vorteile können zu besonderen Entgelten und Vorteilen im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG führen. Sofern die Zahlungen im Zusammenhang mit Aktien-, Misch - oder Immobilienfonds erfolgen, findet der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Teilfreistellungssatz Anwendung.

Erstatten Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer unter Anwendung der im Rückvergütungszeitpunkt der Bestandsprovisionen gültigen Teilfreistellungssätze einbehalten wird.

Rz 118 (Verlustverrechnung) wurde dahingehend ergänzt, dass Verlustvorträge aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG nur mit nach Verrechnung mit Aktienveräußerungsgewinnen aus dem aktuellen Jahr und sonstigen Kapitalerträgen aus dem aktuellen Jahr verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden dürfen. Sonstige Verlustvorträge im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG dürfen mit positiven Einkünften aus § 20 EStG nach Verrechnung von Aktienveräußerungsgewinnen/-verlusten aus dem aktuellen Jahr, sonstigen Kapitalerträgen/Verlusten aus dem aktuellen Jahr sowie verbleibenden Verlustvorträgen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.

Außerdem wurde Rz. 118 um die BFH-Entscheidung v. 29.8.2017 - VIII R 23/15 ergänzt, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen ist. Um im Rahmen der Veranlagung eine institutsübergreifende Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit Aktienveräußerungsgewinnen zu erreichen, muss der Steuerpflichtige von dem jeweils depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung einreichen. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 hat die Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, wenn der Steuerpflichtige die Aktienveräußerungsgewinne und die bereits mit Verlusten verrechneten Aktienveräußerungsgewinne durch geeignete Unterlagen nachweist.

Die neu eingefügte Rz. 129b betrifft Geldprämien, die anlässlich der Übertragung eines Wertpapierdepots auf ein anderes Kreditinstitut gezahlt werden und zu Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG bzw. zur Minderung der Anschaffungskosten der Wertpapiere führen können.

In Rz. 138 wird klargestellt, dass die erforderliche berufliche Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft nicht voraussetzt, dass der Gesellschafter für diejenige Kapitalgesellschaft tätig ist, für deren Kapitalerträge er den Antrag zur tariflichen Einkommensteuer stellt. Bei besonderen Umständen können auch Tätigkeiten auf Ebene einer anderen Kapitalgesellschaft als berufliche Tätigkeit für diejenige Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sein, für deren Kapitalerträge der Antrag gestellt wird (BFH v. 27.3.2018 - VIII R 1/15).

Nach Rz. 256a hat ein Kreditinstitut eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann zu berücksichtigen, wenn diese mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (bei Ehegatten/Lebenspartnern von beiden) erteilt wurde. Bereits ohne Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer erteilte NV-Bescheinigungen sind von der Meldestelle nur zu berücksichtigen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle aus anderen Gründen vorliegt.

Die Änderungen gelten grundsätzlich für alle offenen Fälle. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem 31.12.2018 zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

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