13.03.2025

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Mit BMF-Schreiben v. 6.3.2025 hat die Finanzverwaltung aktuell und ausführlich zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.3.2025 - IV C 1 - S 2256/00042/064/043, DOK: COO.7005.100.4.11527963

EStG §§ 15, 20, 23, 22 Nr. 3

Das BMF hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Sie sollen den Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und den Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen bieten. Das BMF-Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben v 10. 5. 2022 (BStBl I 2022, 668). Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Steuerreports (Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte wird eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.

Non Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.
BMF online