Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.10.2024 - IV C 6 - S 2133-b/24/10002 :001, DOK 2024/0929114
EStG § 5b
Die Änderungen betreffen Rn. 16 sowie die neu aufgenommene Rn. 31.
Rn. 16:
Die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen. Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Rn. 31:
Die Änderung der Rn. 16 ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.
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EStG § 5b
Die Änderungen betreffen Rn. 16 sowie die neu aufgenommene Rn. 31.
Rn. 16:
Die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen. Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Rn. 31:
Die Änderung der Rn. 16 ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.