Energiepreispauschale ist steuerbar
FG Münster v. 17.4.2024, 14 K 1425/23 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die sog. Energiepreispauschale i.H.v. 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG berücksichtigt.
Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kam es daher nicht mehr an.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale war der Bundesgesetzgeber gem. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt. Aus der Verfassung ergab sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern darf.
Der Senat hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.
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FG Münster - PM vom 2.5.2024
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die sog. Energiepreispauschale i.H.v. 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG berücksichtigt.
Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kam es daher nicht mehr an.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale war der Bundesgesetzgeber gem. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt. Aus der Verfassung ergab sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern darf.
Der Senat hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.
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