25.11.2021

Entfernungspauschalen

Mit BMF-Schreiben v. 18.11.2021 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zu den Entfernungspauschalen neu gefasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.11.2021 - IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, DOK 2021/1203982

EStG § 9

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Diese Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I 2013, 1376) sind in Fettdruck dargestellt sind.

Im Einzelnen werden in dem BMF-Schreiben behandelt:
  • Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG,
  • Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG),
  • Menschen mit Behinderungen,
  • Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen,
  • Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung.


Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in Rz. 33 ist das BMF - Schreiben mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anzuwenden; die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Ausnahme von der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) in Rz. 41 erst ab 1. Januar 2022angewendet wird.

Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I 2013, 1376) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2020 zufließen.

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