12.11.2013

Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, so kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung ist nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten.

Hessisches FG 26.9.2013, 8 K 649/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Erbin ihres im Jahre 2009 verstorbenen Vaters war. Im Jahre 2007 hatte der Vater sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird.

In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte. Mit ihrer hiergegen gerichteten klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in Sachen XI R 54/99 den zusätzlichen steuermindernden Ansatz der von ihr für die geänderte Besteuerung des Vaters im Jahr 2007 geleisteten Nachzahlung in Höhe eines Drittels.

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Klägerin steht ein weiterer Sonderausgabenzug zu.

Die Klägerin kann als Tochter des Verstorbenen den wegen der Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Denn das Vermögen des Vaters wurde im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt wird. Die Tochter ist als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet.

Zudem ist die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten. Die hier streitige Kirchensteuer ist schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben.

Hessisches FG PM vom 11.11.2013
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