Erbschaftsteuer auch auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung der Rentenversicherung
FG Düsseldorf 23.3.2011, 4 K 2354/08 ErbDer Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten).
Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Kläger vertritt hingegen die Auffassung die Versicherungsleistung aus der Rentenversicherung der Erblasserin sei nicht zu berücksichtigten, weil die Einmalzahlung zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft aus seinem Vermögen erbracht worden sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die erhaltene Versicherungsleistung von der Lebensversicherung als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) berücksichtigt.
Nach dieser Vorschrift gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Der Kläger hat mit dem Tod seiner Ehefrau, die Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung war, auf Grund des von ihr zu Lebzeiten geschlossenen Rentenversicherungsvertrages unmittelbar von der Versicherung einen Vermögensvorteil dadurch erhalten, dass diese ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages mit der Erblasserin die Versicherungssumme ausgekehrt hat.
Im Streitfall liegt auch eine objektive Bereicherung des Klägers vor, denn er durfte die ausgekehrten Versicherungsansprüche endgültig behalten und hierüber im Verhältnis zur Erblasserin tatsächlich und rechtlich frei verfügen. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es im Streitfall nicht an einem Vermögensvorteil i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, weil er die Versicherungsprämien aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat. Die Vorschrift stellt tatbestandsmäßig nicht darauf ab, wie der Kläger meint, dass es für eine Besteuerung darauf ankommt, ob der Erblasser bei wirtschaftlicher Betrachtung entreichert ist. Der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt vielmehr allein auf eine objektive Bereicherung des Dritten ab und nicht auf die Vermögensminderung des Erblassers.
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen also nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist. Ein durch den Erbfall ausgelöster Vermögensrückfall an den früheren Eigentümer ist grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs. Dieses das Erbschaftsteuerrecht charakterisierende Prinzip ist allein für einen Vermögensrückfall nach Maßgabe der - hier nicht einschlägigen - Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG durchbrochen worden.
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