Erbschaftsteuer: Steuerbilanzwerte gelten auch bei Wertminderungen
FG Münster 27.1.2011, 3 K 3094/10Der Kläger beerbte seinen am 2002 verstorbenen Groß- und Adoptivvater als Alleinerbe, der u.a. eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG hielt. Der Großvater hatte gegen die Gesellschaft Forderungen, die zum Bilanzstichtag vor dem Todestag mit ca. 700.000 € im Sonderbetriebsvermögen verbucht waren. Die Forderungen konnten allerdings nicht mehr realisiert werden, da die Gesellschaft bereits kurze Zeit nach dem Tode des Erblassers notleidend wurde.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kläger erfasste das Finanzamt die Forderungen des Erblassers gegen die GmbH & Co. KG mit dem Steuerbilanzwert. Der Kläger beantragte insoweit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO, da die Forderungen nicht mehr werthaltig gewesen seien und somit das im Erbschaftsteuerrecht geltende Bereicherungsprinzip verletzt werde. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Gründe:
Die Entscheidung des Finanzamts, einen Festsetzungserlass bezogen auf die Gesellschafterforderung nicht auszusprechen, stellt sich als allein ermessensgerechte Entscheidung dar.
Vererbtes Betriebsvermögen ist erbschaftsteuerlich mit den Steuerbilanzwerten zu erfassen (§ 12 Abs. 5 ErbStG). Der Gesetzgeber hat mit diesem Verweis ins Ertragsteuerrecht bezweckt, eine eigenständige erbschaftsteuerliche - und womöglich streitanfällige - Bewertung des Betriebsvermögens entbehrlich zu machen. Dies dient neben der grundsätzlichen steuerlichen Entlastung des Erben auch der Steuervereinfachung.
Sofern - wie vorliegend - im Einzelfall der tatsächliche wirtschaftliche Wert des Vermögensgegenstandes vom bilanzierten Wert abweicht, rechtfertigt dies keine abweichende Steuerfesetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, da der Gesetzgeber dies im Interesse der Steuervereinfachung bewusst in Kauf genommen hat.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es abgesehen von der vorliegenden zu einer Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen kommen kann, in denen die über § 12 Abs. 5 ErbStG angeordnete Anwendung ertragsteuerlicher Grundsätze zur Überlagerung erbschaftsteuerlicher Prinzipien (z. B.: Stichtag; Vorrang zivilrechtlicher vor wirtschaftlicher Betrachtungsweise) führt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund, durch die Verweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG zur Steuervereinfachung beizutragen, eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen hätte schaffen wollen.
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