15.10.2014

Erdrosselnde Wirkung: Kampfhundesteuer von 2.000 € im Jahr unzulässig

Eine kommunale Kampfhundesteuer i.H.v. 2000 € pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft, sondern vor allem daraus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

BVerwG 15.10.2014, 9 C 8.13
Der Sachverhalt:
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 €. Für einen sog. Kampfhund - vorliegend geht es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000 €. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage.

Das VG wies die Klage ab; der Bayerische VGH gab ihr statt. Die Revision hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Bayerische Regelung zur Kampfhundesteuer ist ungültig.

Die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen.

Allerdings darf die Steuer nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine "erdrosselnde Wirkung" zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz. Der VGH hat eine faktische Verbotswirkung hier zu Recht bejaht.

Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 60 vom 15.10.2014
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