Erhöhung der Vergnügungsteuer in Berlin verfassungsgemäß
FG Berlin-Brandenburg 1.12.2011, 6 V 6176/11Die Antragstellerin betreibt Spielhallen und unterliegt dementsprechend der Vergnügungsteuer. Sie meldete diese auch nach der Erhöhung des Steuersatzes von 11 auf 20 Prozent mit Wirkung zum 1.1.2011 weiterhin, d.h. ab Januar 2011, mit 11 Prozent an. Das Finanzamt wich hingegen hiervon ab und setzte die Vergnügungsteuer auf der Grundlage eines Steuersatzes von 20 Prozent fest.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Vollziehung der Vergnügungssteuerbescheide auszusetzen. Sie ist der Ansicht, dass die erhöhte Vergnügungsteuer ihr Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil sie danach voraussichtlich Verluste erwirtschaften werde. Insbes. könne sie die Steuer nicht auf die Spieler überwälzen.
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Die Gründe:
Die Erhöhung der Vergnügungsteuer auf 20 Prozent ist verfassungsgemäß.
Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer. Es ist insbes. nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es nicht möglich sein sollte, die Erhöhung auf die Spieler - die die Steuer in erster Linie treffen soll - überzuwälzen. Der Spielhallenbetreiber kann problemlos die Spieleinsätze erhöhen oder die Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne mindern.
Zudem liegt kein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit vor. Eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuer, auf die der Spielhallenbetreiber sich beruft, war anhand der vorgelegten Zahlen nicht festzustellen. Zudem eröffnete der Spielhallenbetreiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungsteuererhöhung noch weitere Spielhallen. Dies stellt ein sicheres Anzeichen dafür dar, dass der Betreiber selbst davon ausgegangen ist, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können.
Schließlich ist es auch legitim, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Vergnügungsteuer bezweckt haben dürfte, den Zuwachs an Spielhallen zu beschränken und die Spielsucht einzudämmen. Grundsätzlich darf der Gesetzgeber auch durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nehmen.