16.07.2018

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags?

Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.

BFH 13.3.2018, IX R 16/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger war bis Ende März 2013 als Verwaltungsangestellter einer Kommune beschäftigt. Ab April 2013 bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein im Dezember 2012 zwischen ihm und der Stadt geschlossener Auflösungsvertrag. Der Kläger erhielt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung i.H.v. 36.250 €. Damit erloschen mit Ablauf des 31.3. 2013 alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und der Steuerpflichtige verpflichtete sich, keine weiteren rechtlichen Schritte etwaiger Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren zu unternehmen. Die vereinbarte Abfindung wurde mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 ausgezahlt.

Das Finanzamt lehnte die beantragte ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die dem Kläger gezahlte Abfindung stellt eine Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG dar, die als außerordentliche Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Auflösungsvertrag war dahin auszulegen, dass die Abfindungszahlung unmittelbar zum Ausgleich des dem Steuerpflichtigen infolge des Wegfalls seiner Bezüge erlittenen Schadens bestimmt war und auf dem Auflösungsvertrag als neuer Rechtsgrundlage beruhte. Dabei hatte der Kläger bei Abschluss des Auflösungsvertrags auch unter tatsächlichem Druck gestanden. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie hier - im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre das der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten.

Stimmt der Arbeitgeber demgegenüber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Insofern kann ohne weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat. Der Arbeitnehmer steht unter solchen Umständen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck.

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt durch den angekündigten Personalabbau alle in Betracht kommenden Beschäftigten unter tatsächlichen Druck gesetzt, da diese sich in der Folge mit einer möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Konsequenzen auseinandersetzen mussten. Unerheblich war, dass der Kläger hier auf die Stadt zugegangen war, um ein Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrags gegen Abfindung zu erhalten. Er hatte somit unter dem Eindruck der gesamten Verhältnisse dem Druck der Stadt nachgegeben und seinen Arbeitsplatz gegen eine Abfindungszahlung aufgegeben.

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