29.03.2018

Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

Leistungen von (originären) Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz; die Einschränkung (Rückausnahme) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG (durch das JStG 2007) findet nur Anwendung auf (Katalog-)Zweckbetriebe i.S.v. §§ 66-68 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i.V.m. §§ 51-68 AO kann ihre Leistungen bis zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts unter Berufung auf die für sie günstigere nationale Regelung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorgaben der Nr. 15 Anhang III der MwStSystRL erfüllt sind.

FG Hamburg 15.11.2017, 1 K 2/16
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage einer Verbraucherzentrale, mit der diese die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf ihre gegen Entgelt ausgeführten Beratungsleistungen begehrte. Der Kläger erklärte als eingetragener, gemeinnütziger Verein zunächst Einkünfte aus einem von ihm unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 AO und Einkünfte aus entgeltlichen Einzelberatungen als Zweckbetrieb gem. § 65 AO.

Nach Erörterungen auf Bund- Länder-Ebene teilte die Finanzbehörde dem Kläger mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschließlich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb gehöre und entsprechende Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. Verstöße gegen die Trennung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen von der steuerbegünstigten Tätigkeit könnten zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Nach Ablauf einer seitens der Behörde gewährten Übergangsfrist stellte der Kläger seine Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung und gab entsprechende Voranmeldungen ab.

Das FG gab der hiergegen zunächst auf Anfechtung gerichteten und später auf Feststellung umgestellten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. V R 4/18 geführt.

Die Gründe:
Die entgeltlichen Beratungsleistungen sind als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht anzusehen. Sie dienen in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen kann die Klägerin ihren begünstigten Zweck der Verbraucherberatung erfüllen. Daher ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Kläger sein Begehren zulässigerweise im Wege der -grundsätzlich subsidiären- Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies ist zu bejahen. Ausnahmsweise gewährt die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit.

Da auch die anderen bundesweit existierenden 16 als gemeinnützig anerkannten Verbraucherzentralen entsprechenden Aufforderungen der für sie zuständigen Finanzbehörden gefolgt sind, ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 29.3.2018
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