Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.6.2022 - III C 2 - S 7242-a/19/10007 :005, DOK 2022/0092386
UStG § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a
Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 - I R 17/12 -, BStBl 2016 II, 68 entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe - im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst - übernimmt. Entsprechend hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung in Abschnitt 12.9 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses angepasst. Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.
Insbesondere kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 Umsatzsteuer - Anwendungserlass festgehalten werden, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen. Die Regelung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.
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UStG § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a
Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 - I R 17/12 -, BStBl 2016 II, 68 entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe - im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst - übernimmt. Entsprechend hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung in Abschnitt 12.9 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses angepasst. Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.
Insbesondere kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 Umsatzsteuer - Anwendungserlass festgehalten werden, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen. Die Regelung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.