Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.10.2023 - III C 2 - S 7245/19/10001 :004, DOK 2023/0947850
UStG § 12
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Mit Urteil v. 29.11.2022 - XI R 13/20 hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
Entsprechend wurde nun Abschnitt 12.16 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
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UStG § 12
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Mit Urteil v. 29.11.2022 - XI R 13/20 hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
Entsprechend wurde nun Abschnitt 12.16 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.