Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Feuerwerksveranstaltungen mit Musik - Regelsatz für Clubveranstaltungen mit DJ
FG Berlin-Brandenburg 9.8.2012, 5 K 5202/10 u.a.+++ 5 K 5202/10 +++
Die Klägerin veranstaltet regelmäßig einen internationalen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams Feuerwerksdarbietungen zeigen. In einem Pflichtteil gilt es dabei zunächst, 1,5 Minuten ein farblich vorgegebenes Feuerwerk ohne Musikunterlegung zu präsentieren; es folgt ein 4-minütiges Feuerwerk mit für alle Teams geltender Musikvorgabe. Die Kür besteht aus einem 10-minütigen Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik und die künstlerische und technische Ausführung.
Das Finanzamt unterwarf die Leistungen der Klägerin dem regulären Steuersatz. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, ihre Leistungen seien gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG steuerbegünstigt, da sie den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Leistungen erbringe.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
+++ 5 K 5226/10 +++
Die Klägerin in diesem Verfahren betreibt einen Club. Sie engagiert in der Techno- und Housemusik Szene bekannte DJs, die verschiedene Musikstücke einspielen und mit Hilfe von Mischpulten individuell mischen und verändern. Aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterwarf das Finanzamt die Eintrittsgelder dem Regelsteuersatz. Es ist der Ansicht, dass es sich bei dem Clubbetrieb nicht um steuerbegünstigte Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG, sondern um einen typischen Diskothekenbetrieb handele.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
+++ 5 K 5202/10 +++
Die Eintrittsgelder für die Feuerwerksveranstaltungen der Klägerin unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
Die Feuerwerksveranstaltung der Klägerin ist eine jedenfalls einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen, die in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerks besteht. Der künstlerische Charakter der Darbietung besteht in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordert. Das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang ist nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität.
+++ 5 K 5226/10 +++
Die Clubveranstaltungen der Klägerin stellen keine Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen dar und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Voraussetzung für die Annahme eines Konzerts ist u.a., dass dieses den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Das ist bei dem Auftritt der DJs macht im Club der Klägerin jedoch nicht der Fall. Hier besteht der Zweck vielmehr im gemeinsamen Feiern, Tanzen und Unterhalten musikalisch gleichgesinnter Gäste. Es fehlt an einem konzertanten Charakter der Darbietungen, wobei es nicht darum geht, dass die Gäste tanzen oder sich unterhalten oder zwischendurch hinausgehen; das ist auch bei Konzerten nicht generell unüblich.
Entscheidend ist vielmehr, dass bei der ständigen Fluktuation der Gäste die Musik nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht, wegen des dauernden Kommens und Gehens "neuer" und "alter" Gäste gar nicht stehen kann. Das Engagement der DJs dient lediglich als Anreiz für den Besuch des Clubs, die Veranstaltungen haben aber den Charakter typischer Club-/Diskothekenbetriebe.
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