Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.1.2024 - IV D 4 - S 3224/23/10001 :002, DOK 2024/0093531
BewG § 187
Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung ist die Regelung in § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG; sie erfolgt auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes für Deutschland. Die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 betragen
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BewG § 187
Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung ist die Regelung in § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG; sie erfolgt auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes für Deutschland. Die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 betragen
- für den Monat Oktober 2023 (2020 = 100) 117,8,
- für den Monat Oktober 2001 (2020 = 100) 77,1.