Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 30.1.2024 - IV D 4 - S 3225/20/10001 :005, DOK 2024/0093979
BewG § 190
Die Bekanntgabe erfolgt aufgrund der Regelung in § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2024 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2023; 2015 = 100). Die Baupreisindizes sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
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BewG § 190
Die Bekanntgabe erfolgt aufgrund der Regelung in § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2024 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2023; 2015 = 100). Die Baupreisindizes sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
- Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = 177.9,
- Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = 181,3.
Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.