Ermittlung des Jahreswertes eines Nutzungsvorteils aus einem zinslosen Darlehen
FG Düsseldorf v. 26.1.2022 - 4 K 272/21 Erb
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerliche Behandlung eines zinslosen Darlehens. Im Januar 2020 teilte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X dem beklagten Finanzamt mit, dass Herr A, ein guter Freund des Klägers, diesem ein zinsloses Darlehen von 110.000 € zur Verfügung gestellt habe. Die Auszahlung sei spätestens im April 2017 erfolgt, da ausweislich des Darlehensvertrages mit der Unterschrift der Erhalt des Betrages bestätigt werde. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Student und erwerbslos gewesen. Er habe nach seinen Angaben BAföG bezogen und verfüge über keine weiteren Vermögensgegenstände. Das Finanzamt forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Der Kläger teilte mit, dass er seiner Meinung nach nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet sei. A sei ein Freund der Familie; seine, des Klägers, Großmutter habe für die Schulden gebürgt. Er selber sei nicht einmal ansatzweise in der Lage, für seine Schulden aufzukommen. Seine Großmutter sei damit zur Schuldnerin geworden und das geschenkte Geld liege insoweit unter dem Freibetrag.
Das Finanzamt trat dieser Argumentation entgegen und forderte erneut die Schenkungsteuererklärung an. Der Kläger beantragte, die Anforderung auszusetzen und das Verfahren ruhen zu lassen, bis das BVerfG über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 5,5 % p.a. entschieden habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag, die Aufforderung zur Erklärungsabgabe auszusetzen und das Verfahren ruhen zu lassen, ab. Es schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO und setzte die Schenkungsteuer gegen den Kläger auf 10.860 € fest. Dabei ging er von einem Zinsvorteil von 56.265 € (110.000 € x 5,5 % x 9,3) aus.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ganz überwiegend ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung eines Zinssatzes von 5,5% zur Ermittlung des Jahreswerts des Nutzungsvorteils nicht zu beanstanden.
Die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen, stellt eine freigebige Zuwendung i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, die nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2, 15 Abs. 1 BewG zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein niedrigerer Zinssatz als 5,5 % nicht anzuwenden. § 15 Abs. 1 BewG lässt zwar einen anderen Wertansatz zu, wenn dieser "feststeht"; dies ist hier aber nicht der Fall. Zuwendungsgegenstand ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Daher steht ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrags bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % im Jahr hätten erzielen können. Vergleichsmaßstab ist vielmehr der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.
Dass der Kläger auf dem Kapitalmarkt eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz hätte erhalten können, ist nicht erkennbar: Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Steuerfahndung war der Kläger im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme Student und erwerbslos. In seinem Schreiben an das Finanzamt hat der Kläger selbst erklärt, nicht einmal ansatzweise in der Lage zu sein, für seine Schulden aufzukommen. Das streitgegenständliche Darlehen wurde nach dem Darlehensvertrag ausdrücklich ohne Sicherheiten gewährt. Ein Rückzahlungszeitpunkt des tilgungsfreien Darlehens wurde nicht vereinbart. Dass die Großmutter des Klägers - wie dieser im Verwaltungsverfahren behauptet hat - für die Rückzahlung des Darlehens gebürgt hat, obwohl die Gestellung von Sicherheiten nach dem Vertrag nicht vereinbart war, ist trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden.
Aus diesen Gründen ist auch das übersandte Schreiben der B-Bank C-Stadt nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kläger eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz hätte erhalten können. Denn das dortige Angebot erging freibleibend und ausdrücklich "vorbehaltlich der endgültigen Bewilligung nach abschließender Bonitäts- und Beleihungsprüfung". Die Gestellung von Sicherheiten durch Beleihung war demnach - wie dies im Bankgeschäft selbstverständlich ist - vorgesehen. Zudem war eine feste Tilgung von 3 % zzgl. der durch Tilgungsleistungen ersparten Zinsen und damit, anders als im streitgegenständlichen Vertrag, ein definierter Tilgungszeitraum vereinbart. Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Anwendung des Zinssatzes von 5,5 % auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel, die eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigen würden.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung eines Zinssatzes von 5,5% zur Ermittlung des Jahreswerts des Nutzungsvorteils nicht zu beanstanden.
Die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen, stellt eine freigebige Zuwendung i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, die nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2, 15 Abs. 1 BewG zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein niedrigerer Zinssatz als 5,5 % nicht anzuwenden. § 15 Abs. 1 BewG lässt zwar einen anderen Wertansatz zu, wenn dieser "feststeht"; dies ist hier aber nicht der Fall. Zuwendungsgegenstand ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Daher steht ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrags bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % im Jahr hätten erzielen können. Vergleichsmaßstab ist vielmehr der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.
Dass der Kläger auf dem Kapitalmarkt eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz hätte erhalten können, ist nicht erkennbar: Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Steuerfahndung war der Kläger im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme Student und erwerbslos. In seinem Schreiben an das Finanzamt hat der Kläger selbst erklärt, nicht einmal ansatzweise in der Lage zu sein, für seine Schulden aufzukommen. Das streitgegenständliche Darlehen wurde nach dem Darlehensvertrag ausdrücklich ohne Sicherheiten gewährt. Ein Rückzahlungszeitpunkt des tilgungsfreien Darlehens wurde nicht vereinbart. Dass die Großmutter des Klägers - wie dieser im Verwaltungsverfahren behauptet hat - für die Rückzahlung des Darlehens gebürgt hat, obwohl die Gestellung von Sicherheiten nach dem Vertrag nicht vereinbart war, ist trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden.
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