06.03.2025

Erneute Aktualisierung des Anwendungserlasses zur AO

Mit BMF-Schreiben v. 3.3.2025 IV D 1 - S 0062/00117/001/007 DOK: COO.7005.100.3.11136742 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass erneut in Teilbereichen wie folgt geändert und aktualisiert:

BMF-Schreiben
  • Der Nummer 2.2 des AEAO zu § 31b wird ein neuer Absatz angefügt, der auf einen Beschluss des OFG Saarbrücken v. 26.5.2021, 4 WS 53/21, DStR 2021, 1504 verweist. Hat danach eine Steuerhinterziehung lediglich zu einer niedrigeren Steuerzahlung geführt, liegt in den insoweit ersparten Aufwendungen in Höhe des Verkürzungsbetrags kein illegal erworbener Vermögenswert. Eine Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bzw. eine Mitteilungspflicht nach § 31b Abs. 2 AO besteht in diesem Fall mangels geldwäschetauglichen Tatobjekts nicht.
     
  • In der Nummer 2 des AEAO zu § 60 wird nach dem Buchstaben d) Buchstabe e) eingefügt, wonach bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, der Begriff "kirchliche Zwecke" aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung (z. B. "religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO") ersetzt werden kann.
     
  • Der AO-Anwendungserlass zu § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Systeme) und § 156 AO (Absehen von einer Steuerfestsetzung) wurden hinsichtlich der Verweise auf BMF - Schreiben und Sicherungseinrichtungen aktualisiert.
     
  • In der Nummer 2.4 des AEAO zu § 175 wurde das Beispiel zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG hinsichtlich des Fundstellenverweises zu den Auswirkungen auf die Verzinsung nach § 233a AO angepasst (jetzt AEAO zu § 233a, Nr. 10.3.3). In den Beispielen zur Grunderwerbsteuer wurde die Aktualisierung an die neue Gesetzeslage (Mindestbestand der Beteiligung jetzt zehn Jahre) vorgenommen.
     
  • Die Regelungen zum Insolvenzverfahren (§ 251 AO) wurden in den Nummern 9.1und 14 hinsichtlich zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung aktualisiert.
     
  • Nr. 7.2 zu § 367 AO wurde wie folgt aktualisiert: Ergeht eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO, bleibt das Einspruchsverfahren grundsätzlich im Übrigen anhängig. Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist der angefochtene Verwaltungsakt und nicht ein Teil der Besteuerungsgrund lagen oder ein einzelner Streitpunkt. Auch wenn sich die Allgemeinverfügung auf sämtliche vom Einspruchsführer vorgebrachte Einwendungen erstreckt, ist deshalb das Einspruchsverfahren im Übrigen fortzuführen. Dies gilt nicht, soweit bereits eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ergangen ist, die den "noch offen bleibenden" Teil des Einspruchs auf den Umfang beschränkt hat, der Gegenstand der Allgemeinverfügung ist. Angefügt wurde hier der Hinweis auf die Entscheidung des BFH v. 20.2.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl. II 2024, 444, wonach dies zudem dann nicht gilt, wenn Festsetzungen einer Annexsteuer oder Zinsfestsetzungen nach §§ 233 ff. AO ausschließlich im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Annexsteuer oder Zinsen angefochten sind; in diesem Fall erledigt die Allgemeinverfügung die anhängigen Einsprüche vollumfänglich.
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