Erneute Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.3.2024 - IV D 1 - S 0062/23/10005 :002, DOK 2024/0266272
AO §§ 14a, 122, 352
Im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 29. 12. 2023 (BStBl I 2024, 12) hat sich punktueller Anpassungsbedarf im Anwendungserlass zur Abgabenordnung an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ergeben.
§ 14a AO
In der Regelung zu § 14a AO wird in der neuen Nummer 8 darauf hingewiesen, dass bei der Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 183, 183a AO) im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Beteiligten einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft bei gemeinsamer steuerrelevanter Nutzung des gemeinschaftlichen Rechts/Gegenstands (z.B. einer Immobilie) - ggf. konkludent - eine Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Da der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GbR formfrei ist (der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden) und im Regelfall keiner Registereintragung bedarf, ist es in der Praxis mitunter schwierig festzustellen, ob die Miteigentümer eines Gegenstands (z. B. einer Immobilie) durch Vermietung oder Verpachtung eine (rechtsfähige) GbR begründen, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder zumindest vorgetragen wird. Hier werden im Einzelnen Indizien aufgeführt, die die Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR erleichtern.
§ 122 AO
In Nummer 2.7.2 der Regelung zu § 122 AO wird auf die Folgen einer gesellschaftsrechtlichen Liquidation eingegangen. Befindet sich eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine rechtsfähige GbR in der gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so sind nur die Liquidatoren zur Geschäftsführung und Vertretung befugt (§ 144, § 146 Abs. 1 HGB, ggf. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB; §§ 736, 736b BGB); bei der KG gilt dies allerdings - sofern durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist - nur für die Komplementäre (§ 178 HGB). Die Löschung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch; das Gleiche gilt für die Löschung einer GbR im Gesellschaftsregister.
Verwaltungsakte sind den Liquidatoren unter Angabe des Vertretungsverhältnisses bekannt zu geben. Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen.
Sind gegenüber einer GmbH & Co. KG, bei der allein die GmbH Komplementärin war, nach Löschung der GmbH im Handelsregister noch Verwaltungsakte zu erlassen, ist zu beachten, dass grundsätzlich nur die GmbH als ehemalige Komplementärin zur Vertretung befugt ist bzw. war (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 1 Satz 1 und § 178 HGB).
§ 352 AO
In Nummer 4 des AEAO zu § 352 AO wird im Einzelnen aufgeführt, welche Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte - unabhängig von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung - in welchen Fällen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen können.
In der Nummer 6 des AEAO zu § 352 AO wird auf die Rechtsfolgen bei einem Einspruch gegen einen vor dem 1.1.2024 wirksam gewordenen Bescheid, über den nach dem 31.12.2023 zu entscheiden ist, eingegangen. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1.1.2024 geltenden Vorschriften der AO (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 3 EGAO). Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist Beteiligter des Einspruchsverfahrens und Bekanntgabeadressat der Einspruchsentscheidung seit dem 1.1.2024 grds. nur die Personenvereinigung. Gleiches gilt, wenn der Einspruch gemäß Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 2 EGAO nach dem 31.12.2023 und dem 1.1.2026 wirksam vom früheren Empfangsbevollmächtigten eingelegt worden ist.
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AO §§ 14a, 122, 352
Im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 29. 12. 2023 (BStBl I 2024, 12) hat sich punktueller Anpassungsbedarf im Anwendungserlass zur Abgabenordnung an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ergeben.
§ 14a AO
In der Regelung zu § 14a AO wird in der neuen Nummer 8 darauf hingewiesen, dass bei der Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 183, 183a AO) im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Beteiligten einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft bei gemeinsamer steuerrelevanter Nutzung des gemeinschaftlichen Rechts/Gegenstands (z.B. einer Immobilie) - ggf. konkludent - eine Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Da der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GbR formfrei ist (der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden) und im Regelfall keiner Registereintragung bedarf, ist es in der Praxis mitunter schwierig festzustellen, ob die Miteigentümer eines Gegenstands (z. B. einer Immobilie) durch Vermietung oder Verpachtung eine (rechtsfähige) GbR begründen, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder zumindest vorgetragen wird. Hier werden im Einzelnen Indizien aufgeführt, die die Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR erleichtern.
§ 122 AO
In Nummer 2.7.2 der Regelung zu § 122 AO wird auf die Folgen einer gesellschaftsrechtlichen Liquidation eingegangen. Befindet sich eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine rechtsfähige GbR in der gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so sind nur die Liquidatoren zur Geschäftsführung und Vertretung befugt (§ 144, § 146 Abs. 1 HGB, ggf. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB; §§ 736, 736b BGB); bei der KG gilt dies allerdings - sofern durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist - nur für die Komplementäre (§ 178 HGB). Die Löschung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch; das Gleiche gilt für die Löschung einer GbR im Gesellschaftsregister.
Verwaltungsakte sind den Liquidatoren unter Angabe des Vertretungsverhältnisses bekannt zu geben. Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen.
Sind gegenüber einer GmbH & Co. KG, bei der allein die GmbH Komplementärin war, nach Löschung der GmbH im Handelsregister noch Verwaltungsakte zu erlassen, ist zu beachten, dass grundsätzlich nur die GmbH als ehemalige Komplementärin zur Vertretung befugt ist bzw. war (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 1 Satz 1 und § 178 HGB).
§ 352 AO
In Nummer 4 des AEAO zu § 352 AO wird im Einzelnen aufgeführt, welche Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte - unabhängig von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung - in welchen Fällen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen können.
In der Nummer 6 des AEAO zu § 352 AO wird auf die Rechtsfolgen bei einem Einspruch gegen einen vor dem 1.1.2024 wirksam gewordenen Bescheid, über den nach dem 31.12.2023 zu entscheiden ist, eingegangen. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1.1.2024 geltenden Vorschriften der AO (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 3 EGAO). Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist Beteiligter des Einspruchsverfahrens und Bekanntgabeadressat der Einspruchsentscheidung seit dem 1.1.2024 grds. nur die Personenvereinigung. Gleiches gilt, wenn der Einspruch gemäß Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 2 EGAO nach dem 31.12.2023 und dem 1.1.2026 wirksam vom früheren Empfangsbevollmächtigten eingelegt worden ist.