Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger für den Monat der Geburt setzt Sozialleistungen für Folgemonat voraus
FG Münster 30.8.2017, 7 K 561/17 KgDer Kläger erhielt für sich und seine Familie bis einschließlich Mai 2015 Sozialleistungen vom Jobcenter, ab Juni 2015 nicht mehr. Für Mai 2015 machte das Jobcenter für die in diesem Monat geborenen Zwillinge einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X geltend.
Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld gegenüber dem Kläger in der gesetzlichen Höhe für die Zwillinge ab Mai 2015 fest, zahlte den Anspruch für den Monat Mai 2015 i.H.v. rd. 370 € jedoch nicht an den Kläger, sondern an das Jobcenter aus. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X bestehe.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Familienkasse hätte das Kindergeld für den Monat der Geburt nicht an das Jobcenter erstatten dürfen.
Der Erstattungsanspruch scheitert an § 104 Abs. 1 S. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift besteht der Erstattungsanspruch nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Das Jobcenter musste für den Monat Mai 2015 in jedem Fall Sozialleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes für die Zwillinge an den Kläger erbringen. Eine Anrechnung wäre auch bei Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger nicht in Betracht gekommen. Gem. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für einmalige Einnahmen und Nachzahlungen für frühere Zeiträume (§ 11 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II).
Das Kindergeld für die im Mai 2015 geborenen Kinder, für die ebenfalls im Mai eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, hätte unter keinen Umständen bereits in diesem Monat an den Kläger ausgezahlt werden können. Frühestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde konnte der Kläger Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Unter Berücksichtigung einer Bearbeitungsdauer für den Antrag und für die Anweisung zur Auszahlung des Kindergeldes hätte eine Auszahlung keinesfalls noch im Monat Mai 2015 erfolgen können. Frühestens wäre das Kindergeld im Juni 2015 zur Auszahlung gelangt und hätte dann auf Sozialleistungen für den Monat Juni angerechnet werden können. Für diesen Monat hat der Kläger jedoch keine Sozialleistungen vom Beigeladenen mehr erhalten.
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