29.11.2019

Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an dort registrierte Einzelunternehmer zum 1.1.2020

Mit BMF-Schreiben v. 22.11.2019 hat die Finanzverwaltung zu den sich ab 1.1.2020 ergebenden Besonderheiten bei in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.11.2019 - III C 5 -S 7427-c/19/10001 :002, DOK 2019/0826291

UStG § 18a

In den Niederlanden registrierten Einzelunternehmern wird eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt werden wird, die ab dem 1. 1. 2020 verpflichtend bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden ist. Die den Einzelunternehmern bisher erteilte USt-IdNr. wird ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum 1. Januar 2020 ungültig. Die übrigen niederländischen USt-IdNrn. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen.

Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. 1. 2020 in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer grundsätzlich dessen neue - ab dem 1. Januar 2020 gültige - niederländische USt-IdNr. Verwenden müssen.

Für Zeiträume bis zum 31. 12. 2019 ist die - vor der Umstellung -gültige USt-IdNr. zu verwenden, welche zum 1. Januar 2020 ungültig wird. Soweit für bis zum 31. Dezember 2019 erbrachte Warenlieferungen oder sonstige Leistungen die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung entweder die vor der Umstellung gültige oder die neue USt-IdNr. des in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmers verwendet werden.

In Deutschland registrierten Unternehmern, die Liefer- und Leistungsbeziehungen mit niederländischen Einzelunternehmern haben, wird empfohlen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Lieferung bzw. sonstigen Leistung im Jahr 2020 von diesen die neue USt-IdNr. zu erfragen.

Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG werden von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem 1.1.2020 nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNrn. bestätigt. Dagegen werden USt-IdNrn., die bis zum 31. 12. 2019 Gültigkeit hatten, ab dem 1.1.2020 von der niederländischen Verwaltung nicht mehr bestätigt. Das BMF empfiehlt daher, Bestätigungsanfragen zu niederländischen Unternehmen für Umsätze vor dem 1.1.2020 vor Ablauf des Jahres 2019 durchzuführen. Wird eine niederländische USt-IdNr. ab dem 1.1.2020 nicht (mehr) bestätigt, sollten sich deutsche Unternehmer zunächst an ihren niederländischen Vertragspartner wenden, um gegebenenfalls dessen neue - ab 1.1.2020 gültige -USt-IdNr. von ihm zu erhalten.

In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab 1. 2020 (§ 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 UStG) zwingend die neue - ab 1. 1. 2020 gültige -niederländische USt-IdNr. anzugeben. Andernfalls kommt es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern und das zuständige FA hat in der Folge zu prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.
 
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