Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung
Kurzbesprechung
BFH v. 19.12.2023 - IV R 5/21
GewStG § 2 Abs 1, § 9 Nr. 1 S 2
BewG § 68 Abs 2
BGB § 93, § 94, § 96, § 535
EStG § 15 Abs 3 Nr. 2
WoEigG § 3, § 5
Streitig war, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2014 (Streitjahr) ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigen ist.
Die Steuerpflichtige war im Streitjahr als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, denn ihre einzige geschäftsführende Komplementärin war eine Kapitalgesellschaft.
Fungiert eine Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer (echten oder unechten) Betriebsaufspaltung und fallen die Voraussetzungen der personellen Verflechtung weg, kann einkommensteuerrechtlich nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung eine gewerbliche Betriebsverpachtung vorliegen, auch wenn faktisch nur noch Grundbesitz überlassen wird, der die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs wird grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb angesehen. Anders ist dies hingegen, wenn es sich ‑ wie im Streitfall ‑ bei der den Grundbesitz überlassenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer ‑eine Betriebsverpachtung überlagernden ‑ Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt auch nach deren Beendigung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.
Der Begriff des "Grundbesitzes" im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht stellt kein Grundvermögen dar. Es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.
Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG), so dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt.
Ein Erbbaurecht einschließlich des vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes ist "eigener Grundbesitz" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung.
Im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, ob die erweiterte Kürzung nach 3 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung kommt, hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen, da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um bei einer als Betriebsvorrichtung anzusehenden Waschanlage von einer schädlichen Mitvermietung auszugehen.
Auch konnte aus der Feststellung des FG, die Steuerpflichtige habe den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen, keine Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hergeleitet werden. Denn eine Betriebsverpachtung ist nicht ausnahmslos kürzungsschädlich. Unter Berücksichtigung des Zwecks des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist vielmehr ausschlaggebend, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich nur eigener (bebauter) Grundbesitz überlassen wird. Im zweiten Rechtsgang wird sich das FG nun erneut mit der Frage zu befassen haben, ob auch die Waschanlage Gegenstand des Gewerbemietvertrags war. Nur wenn dies der Fall wäre, müsste die erweiterte Kürzung versagt werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
GewStG § 2 Abs 1, § 9 Nr. 1 S 2
BewG § 68 Abs 2
BGB § 93, § 94, § 96, § 535
EStG § 15 Abs 3 Nr. 2
WoEigG § 3, § 5
Streitig war, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2014 (Streitjahr) ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigen ist.
Die Steuerpflichtige war im Streitjahr als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, denn ihre einzige geschäftsführende Komplementärin war eine Kapitalgesellschaft.
Fungiert eine Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer (echten oder unechten) Betriebsaufspaltung und fallen die Voraussetzungen der personellen Verflechtung weg, kann einkommensteuerrechtlich nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung eine gewerbliche Betriebsverpachtung vorliegen, auch wenn faktisch nur noch Grundbesitz überlassen wird, der die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs wird grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb angesehen. Anders ist dies hingegen, wenn es sich ‑ wie im Streitfall ‑ bei der den Grundbesitz überlassenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer ‑eine Betriebsverpachtung überlagernden ‑ Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt auch nach deren Beendigung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.
Der Begriff des "Grundbesitzes" im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht stellt kein Grundvermögen dar. Es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.
Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG), so dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt.
Ein Erbbaurecht einschließlich des vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes ist "eigener Grundbesitz" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung.
Im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, ob die erweiterte Kürzung nach 3 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung kommt, hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen, da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um bei einer als Betriebsvorrichtung anzusehenden Waschanlage von einer schädlichen Mitvermietung auszugehen.
Auch konnte aus der Feststellung des FG, die Steuerpflichtige habe den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen, keine Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hergeleitet werden. Denn eine Betriebsverpachtung ist nicht ausnahmslos kürzungsschädlich. Unter Berücksichtigung des Zwecks des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist vielmehr ausschlaggebend, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich nur eigener (bebauter) Grundbesitz überlassen wird. Im zweiten Rechtsgang wird sich das FG nun erneut mit der Frage zu befassen haben, ob auch die Waschanlage Gegenstand des Gewerbemietvertrags war. Nur wenn dies der Fall wäre, müsste die erweiterte Kürzung versagt werden.