08.01.2021

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen

Mit BMF-Schreiben v. 23.12.2020 hat die Finanzverwaltung die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen in den Umsatzsteuer - Anwendungserlass eingearbeitet.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.12.2020 - III C 3 - S 7279/19/10006 :002, DOK 2020/1283532

UStG § 13b

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurden zum 1. Januar 2021 § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 6 UStG ist.

Entsprechend wurde nun Abschnitt 13b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aktualisiert und ergänzt.

Zu den gesetzlichen Neuerungen hat die Finanzverwaltung eine umfangreiche Anwendungsregelung getroffen. Grundsätzlich sind die Regelungen auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.

Besonderheiten ergeben sich bei
 
  • Fällen, in denen die Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2020 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2021 erteilt wird,
  • Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2021 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt sowie bei
  • Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2020 über Leistungen, die vor dem Januar 2021 erbracht worden sind.


Bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. April 2021 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Zudem wurde das Vordruckmuster bekannt gemacht.

BMF online
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