Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer
BFH 18.12.2013, II R 55/12Der Kläger ist der Alleinerbe seines im Januar 2003 verstorbenen "Lebensgefährten" (L.). Er erhielt zudem aus Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber des L. als Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen zugunsten des L. als Versicherten abgeschlossen hatte, insgesamt rund 39.605 €, da ihn L. für den Todesfall als Bezugsberechtigten benannt hatte. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherungen i.S.d. BetrAVG waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des L. aufgebracht worden.
Das Finanzamt nahm an, dass der vom Kläger erworbene Anspruch auf die Versicherungsleistung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliege, und setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer i.H.v. 3.077 € fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Ansicht, der Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhten, unterlägen nicht der Erbschaftsteuer.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der vom Kläger mit dem Tod des L. erworbene Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf die vereinbarte Versicherungssumme unterlag der Erbschaftsteuer.
Nach BFH-Rechtsprechung unterliegen zwar Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer, und dies unabhängig davon, ob die Ansprüche durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, eine Ruhegeldordnung, betriebliche Übung, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Einzelvertrag begründet wurden. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als die Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten, wie insbesondere die Bezüge, die den Hinterbliebenen von gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern und von Beamten zustehen und bereits dem Wortlaut nach nicht dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterfallen.
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann allerdings nicht auf einen Anspruch aus einer Direktversicherung erstreckt werden, wenn der Bezugsberechtigte die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Arbeitnehmers nicht erfüllt. Denn in solchen Fällen ist es unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, den Anspruch aus der Direktversicherung aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auszunehmen.
Vielmehr ist es in einem solchen Fall geboten, den Anspruch nicht anders zu behandeln als den Anspruch aus einer vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Lebensversicherung. Von einem berechtigten, die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausschließenden Interesse des Erblassers an der Versorgung des Bezugsberechtigten kann in diesem Fall nämlich aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise, die der Abgrenzung der zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigten Hinterbliebenen gem. §§ 46 bis 48 SGB VI zugrunde liegt, nicht ausgegangen werden.
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